Die Fachschaft Kultur & Technik der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus (BTU) gibt sich gemäß § 30 Abs. 2 der Satzung der Studierendenschaft der BTU Cottbus vom 12. November 2003 folgende Satzung:
(1) Die in den Bachelor- und Masterstudiengängen Kultur & Technik an der BTU Cottbus immatrikulierten Studierenden bilden die Fachschaft Kultur & Technik.
(2) Jedes Mitglied der Fachschaft hat das Recht
a) in den Organen der Fachschaft mitzuarbeiten,
b) auf aktives und passives Wahlrecht gemäß dieser Satzung,
c) in Fragen, welche die Belange der Studiengänge Kultur & Technik berühren, von Organen der Fachschaft gehört zu werden.
(1) Die Aufgaben der Fachschaft sind
a) die Wahrnehmung der studentischen Interessen im Bereich der BTU Cottbus sowie in der Öffentlichkeit,
b) die Vertretung der besonderen Interessen ihrer ausländischen Mitglieder und sonstigen Minderheiten,
c) die Pflege der überregionalen und internationalen studentischen Beziehungen.
(2) Die Fachschaft unterliegt keinem politischen oder weltanschaulichen Standpunkt. Sie ist keiner Organisation oder Partei verpflichtet.
(1) Organe der Fachschaft sind die Vollversammlung, der Fachschaftsrat und die Ausschüsse.
(1) Die Vollversammlung ist für die Fachschaft das höchste Organ. Sie hat das Recht auf
a) Wahl der ständigen Mitglieder des Fachschaftsrates (FSR),
b) Abnahme des Rechenschafts- und Finanzberichtes des FSR,
c) Bildung von Ausschüssen.
(2) Auf der Vollversammlung ist jedes Mitglied der Fachschaft rede-, antrags- und stimmberechtigt.
(3) Jedes Mitglied des Fachschaftsrats legt bei der Vollversammlung persönlich Rechenschaft über das vergangene Jahr ab.
(4) Beschlußfassung
a) Die Beschlußfähigkeit der Vollversammlung ist gegeben, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 10% der Fachschaftsmitglieder anwesend sind. Ist die Vollversammlung nicht beschlußfähig, muß innerhalb von 14 Tagen eine neue einberufen werden. Diese ist dann unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlußfähig.
b) Ordnungsgemäß eingeladen ist, wenn mindestens 10 Tage vor der Vollversammlung unter Angabe der Tagesordnungspunkte der Termin an hochschulrelevanten Stellen bekannt gegeben wurde.
c) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.
d) Eine Satzungsänderung bedarf einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(5) Die Vollversammlung wird einberufen
a) auf Verlangen von mindestens 5% der Mitglieder der Fachschaft,
b) auf Verlangen des FSR,
c) zum Zwecke von Urabstimmungen.
Der Termin muß innerhalb der Vorlesungszeit liegen.
(1) Der FSR ist das Exekutivorgan der Vollversammlung und dieser gegenüber rechenschaftspflichtig. Der FSR besteht aus
a) maximal 8 Mitgliedern, die für ein Jahr gewählt sind und
b) Interessenten für freiwillige Mitarbeit. (Diese treten direkt an den gewählten FSR heran.)
(2) Der FSR führt die laufenden Geschäfte der Verwaltung in eigener Verantwortung. Er vertritt die Fachschaft nach innen und außen.
(3) Wahlen
a) Der FSR wird in zeitlicher Nähe zum Beginn des Haushaltsjahres auf ein Jahr gewählt.
b) Bis zur Neuwahl bleibt der amtierende FSR tätig.
c) Die freie, gleiche und geheime Wahl erfolgt durch Abgabe von mindestens 4 und maximal 8 Stimmen, wobei nur eine Stimme pro Kandidat vergeben werden darf.
d) Direkt im Anschluß an die Stimmabgabe werden die Stimmen durch den Wahlausschuß öffentlich ausgezählt. Eine Stimmabgabe ist dann gültig, wenn gemäß c) gewählt wurde und der Wählerwille eindeutig zu erkennen ist.
e) Es sind die 8 Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinen können.
f) Bei Stimmgleichheit entscheidet eine Stichwahl.
(4) Die Sitzungen des FSR sind öffentlich, werden protokolliert und sind 5 Werktage vorher bekanntzugeben.
(5) Der FSR hat das Recht, Beschlüsse, welche die Körperschaft des FSR betreffen, mit einfacher Mehrheit zu fassen. Der FSR ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind, wobei jedes Mitglied des FSR über eine Stimme verfügt. Bei Stimmgleichheit hat die Stimme des Sprechers doppeltes Gewicht.
(6) Der FSR wählt intern einen Sprecher, der die Arbeit des FSR koordiniert.
(7) Der FSR ist für die Leitung der Vollversammlung verantwortlich.
(8) Der FSR wählt einen Finanzreferenten und einen Kassenprüfer. Ersterer erarbeitet unter anderem einen Haushaltsplan, welcher von der Vollversammlung bestätigt werden muß.
(9) Spätestens eine Woche nach der Wahl des FSR findet eine konstituierende Sitzung statt. Dort werden die Posten des Sprechers, Finanzreferenten und Kassenprüfers durch interne Wahl besetzt.
(10) Weitere Posten werden in der konstituierenden Sitzung des FSR durch diesen festgelegt.
(11) Der FSR wird aufgelöst
a) auf Beschluß der Vollversammlung mit einfacher Mehrheit,
b) auf Beschluß des FSR mit einer 2/3-Mehrheit.
Im Falle einer solchen vorzeitigen Auflösung, sind innerhalb von 4 Vorlesungswochen Ersatzwahlen für die laufende Amtsperiode durchzuführen.
(12) FSR-Mitglieder werden aus dem FSR ausgeschlossen durch
a) Exmatrikulation,
b) Austritt aus der Fachschaft Kultur & Technik,
c) Abwahl durch die Vollversammlung,
d) freiwilligen Austritt mit Begründung gegenüber dem FSR.
(1) Ausschüsse sind durch die Vollversammlung bzw. durch den FSR zu berufende zeitweilige Organe.
(2) Jeder Ausschuß ist gegenüber höhergestellten Organen rechenschaftspflichtig.
(1) Die Satzung tritt mit 2/3-Mehrheit der auf der Vollversammlung anwesenden Mitglieder der Fachschaft Kultur & Technik in Kraft.
Durch die Vollversammlung der Fachschaft Kultur & Technik am 11. November 2009 beschlossen und zeitgleich in Kraft getreten. Das Protokoll der Vollversammlung ist im Büro des FSR einsehbar. — Fachschaftsrat 2010/09/15 11:25